Die Frage, ob Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können, ist nach den kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen der Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beurteilen – selbst wenn dies in manchen Fällen zu unfair erscheinenden Ergebnissen führt. Der UFS hat in der Entscheidung vom 24.6.2009 (GZ RV/1742-W/09) die Geltendmachung von für die Mutter übernommenen Spitalaufenthaltskosten im Ausland als außergewöhnliche Belastung mangels Zwangsläufigkeit abgelehnt. Die Übernahme von Krankheitskosten für nahe stehende unterhaltsberechtigte Angehörige (z.B. Eltern und Großeltern) ist zwar, sofern diese aufgrund von Vermögenslosigkeit oder zu geringem Einkommen dazu nicht in der Lage sind, grundsätzlich schon eine außergewöhnliche Belastung, allerdings nicht wenn die unterhaltsberechtigte Person zur eigenen Deckung der Kosten (theoretisch) in der Lage ist. Im gegenständlichen Fall hätte die Tochter die für die verunfallte und kurz danach verstorbene Mutter bezahlten Krankheitskosten gegen das (zu einem Großteil aus Wertpapieren bestehende) Nachlassvermögen geltend machen müssen, da ansonsten Freiwilligkeit und keinesfalls Zwangsläufigkeit anzunehmen ist. Moralische Verpflichtungen, gesellschaftliche Wertvorstellungen oder auch psychische Ausnahmesituationen haben demnach keinen Einfluss auf die Beurteilung als außergewöhnliche Belastung. Im konkreten Fall konnten im Endeffekt nicht einmal die Flugkosten der Tochter zur todkranken Mutter als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, da der Selbstbehalt nicht überschritten wurde und daher keine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei der Tochter vorlag.
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