Die Zuordnung der Steuerberatungskosten zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten bzw. Sonderausgaben richtet sich nach der Art der der Berechnung zugrundeliegenden Steuer.
:: Betriebsausgaben/Werbungskosten sowie Vorsteuerabzug
Darunter fallen die Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Gewinn- bzw. Überschussermittlung inkl. der Erstellung der Einkommensteuererklärung von selbständig Erwerbstätigen. Liegen nach Umsatzsteuerrecht die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vor, kann auch dieser geltend gemacht werden.
:: Sonderausgaben
Entstehen die Steuerberatungskosten aber lediglich im Zusammenhang mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung (z.B. eines Gesellschafters, bei der Arbeitnehmerveranlagung, der Geltendmachung von Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen, in erbschaftsteuerlichen Angelegenheiten, bei Liebhabereibetrieben, etc.), handelt es sich um Sonderausgaben in unbegrenzter Höhe, wenn sie an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden (Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare). Aus der Wortwahl in § 18 Abs. 1 Z. 6 EStG Steuerberatungskosten ist allerdings nicht abzuleiten, dass alle Zahlungen an den Steuerberater als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Von der Steuerberatung sind z.B. zu trennen die Vermögens- und Anlagenberatung, Beratung in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten, Gerichtsgebühren aus Anlass einer Beschwerde bei den Höchstgerichten. Diese Ausgaben können allenfalls als Betriebsausgaben- bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden, aber nicht als Sonderausgaben.
:: Praktische Auswirkung der Zuordnung
Die steuerliche Zuordnung ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der Steuerpflichtige das Betriebsausgabenpauschale gemäß § 17 EStG in Anspruch nimmt. Liegt der Tätigkeitsschwerpunkt für steuerliche Beratung in der betrieblichen bzw. beruflichen Sphäre des Steuerpflichtigen, dann sind diese mit dem Betriebsausgabenpauschale abgegolten und können nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Geht aus der Honorarnote allerdings hervor, welcher Anteil auf die betriebliche oder berufliche bzw. private Sphäre entfällt, ist eine Aufteilung auf Betriebsausgaben oder Werbungskosten bzw. Sonderausgaben möglich (FLD OÖ vom 5.06.2001 RV 752/1-7/2000).
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