:: Pauschalierte Dienstgeberbeiträge für geringfügig Beschäftigte sind verfassungswidrig
Der VfGH vom 7. März 2002, G 219/01 hebt § 53 a ASVG mit Ablauf des 31. März 2003 als verfassungswidrig auf. In der Klienten-Info 11/2001 haben wir auf die verfassungsrechtlichen Bedenken bereits hingewiesen. Bis 31. März 2003 bleibt es allerdings bei der bisherigen Beitragsberechnung. An die Unfallversicherung sind 1,4 % der Beitragsgrundlage zu leisten, ferner ist ein Pauschalbeitrag zur Kranken- und Pensionsversicherung in der Höhe von 16,4 % abzuführen, wenn die eineinhalbfache Geringfügigkeitsgrenze (für 2002 e 452,31) überschritten ist.
:: Keine Mitversicherung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner
Der VwGH hat am 4. Oktober 2001, 98/08/0218 ausgesprochen, dass für gleichgeschlechtliche Lebenspartner kein Anspruch auf Mitversicherung im Bereich der Krankenversicherung besteht. Dies gilt im Bereich des B-KUVG, GSVG, ASVG und BSVG.
:: Abschaffung der beitragsfreien Mitversicherung ist verfassungskonform
Der VfGH hat am 4. Dezember 2001, E 998/01 festgestellt, dass der Zusatzbeitrag für Angehörige nicht der Verfassung widerspricht.
:: Beitragspflichtige Prämien für Verbesserungsvorschläge
Der VwGH hat am 4. Oktober 2001, 97/08/2001 festgestellt, dass Prämien für Verbesserungsvorschläge dann nicht beitragsfrei sind, wenn es sich um den Entwurf verbesserter Abrechnungsformulare und Bestelllisten handelt.
:: Aufteilung der Wohlfahrtsbeiträge für Zivilingenieurkonsulenten auf Dienstgeber und Dienstnehmer
Ab 1. Jänner 2002 sind Ziviltechniker und Berufsanwärter aus der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung im Bereich des ASVG ausgenommen. Die an diese Stelle tretenden Pensionsbeiträge an den Wohlfahrtsfonds sind in der Personalverrechnung wie ASVG-Beiträge zu behandeln. Sie sind im Verhältnis 55,04 % auf Dienstgeber und 44,96 % auf Dienstnehmer aufzuteilen.
:: Erstattung sämtlicher KFZ-Kosten durch den Arbeitgeber
Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für dessen eigenen PKW sämtliche Kosten, handelt es sich um die Zuwendung von Barlohn. Es sind daher keine Sachbezugswerte anzusetzen, vielmehr ist die gesamte Zuwendung beim Arbeitnehmer als Lohn zu versteuern (BFH 6.11.2001).
:: Steuerpflichtiger Sachbezug für Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers
Hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, das von ihm für Fahrten WohnungArbeitsstätte genutzte Fahrzeug während der Arbeitszeit in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen, auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken, ist ein Sachbezug von € 14,53 anzusetzen. Nach derzeitigem Stand ist laut Rz 199 LStR 2002 von einer flächendeckenden Parkraumbewirtschaftung in folgenen Städten auszugehen: Amstetten, Baden, Bregenz, Dornbirn, Eisenstadt, Feldkirch, Graz, Innsbruck, Kapfenberg, Klosterneuburg, Klagenfurt, Krems, Leoben, Linz, Mödling, Salzburg, St. Pölten, Steyr, Villach, Wels, Wr. Neustadt, Wien (1., 4., 5., 6., 7., 8. und 9. Bezirk Teile des 2., 3. und 20. Bezirkes). Für Auskünfte, ob im Zweifelsfall eine Parkraumbewirtschaftung vorliegt, ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig. Im Sinne des § 90 EStG hat dieses verbindliche Auskünfte zu erteilen.
:: Beitragspflicht für Sonderklassegebühren
Bei einem Dienstverhältnis des Arztes zur Krankenanstalt und der Vereinnahmung der Sonderklassegebühren im Namen der Krankenanstalt, besteht Beitragspflicht nach ASVG.
Bei Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit des Arztes erhöht sich die Beitragsgrundlage nach FSVG.
:: Beitragspflicht nach BSVG für Nebenerwerb ab 1. Jänner 2002
Die Einnahmen aus der Direktvermarktung sowie dem Mostbuschenschank sind beitragspflichtig, wenn sie € 3.700, p.a. übersteigen.
:: Sozialversicherung für geschäftsführende, lohnsteuerpflichtige Gesellschafter einer Wirtschaftstreuhand GmbH
Waren diese Personen am 31. Dezember 1999 nach GSVG pflichtversichert, bleiben sie weiterhin nach GSVG pensionspflichtversichert. Die Unfallversicherung bleibt nach ASVG bestehen. Durch die bestehende Lohnsteuerpflicht kommt es jedenfalls nicht zu einem ASVG-pflichtigen Dienstverhältnis, so lange der maßgebliche Sachverhalt sich nicht ändert.
:: Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer für Bezüge wesentlich beteiligter Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH
Seit dem VfGH-Erkenntnis vom März 2001 mehren sich die abweisenden Entscheidungen des VwGH gegen die Berufung der Abgabepflichtigen. Bis etwa Juni 2001 darf wohl davon ausgegangen werden, dass der Abgabenpflichtige eine vertretbare Rechtsansicht angewendet hat und ihn deshalb kein Verschulden zugerechnet werden kann. Aus folgenden VwGH-Erkenntnissen sind für die Praxis bedeutsame Leitsätze für die Abgabenfreiheit abzuleiten:
Gewinnausschüttungen und angemessene Verzinsung eines Verrechnungskontos haben nichts mit der Geschäftsführertätigkeit zu tun und gehören daher nicht zur Bemessungsgrundlage. Es handelt sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen (VwGH 18.07.2001, 2001/13/0072).
Ist die Entlohnung mit einem festgelegten Prozentsatz des Brutto-Cash-Flows festgelegt, kann trotz Zusage einer Betriebspension und des Reisekostenersatzes von einem Wagnis gesprochen werden und es besteht keine Abgabenpflicht (VwGH 25.09.2001, 2001/14/0066).
Sind die Bezüge von der Höhe des Gewinnes abhängig, ist der Zusammenhang durch feststehende nach außen dokumentierte Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer nachzuweisen (VwGH 19.12.2001, 2001/13/0086).
Errechnet sich die Vergütung für den Gesellschafter-Geschäftsführer aus dem realisierten Umsatz abzüglich Einzel- und anteiliger Gemeinkosten, ist die diesbezügliche abgabenpflichtige Einkünfteerzielung nach § 22 Z. 2, 2. Teilstrich EStG fraglich (VwGH 12.09.2001, 2001/12/01015).
Erfolgsbedingte Schwankungen des Geschäftsführerhonorars können ein Unternehmerrisiko in der Geschäftsführertätigkeit begründen und damit die DB-Pflicht von Gesellschafter-Geschäftsführerbezügen ausschließen (VwGH 17.10.2001, 2001/13/0098).
Wurde angesichts des vorgerückten Alters des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers ein auf 1 Jahr befristeter Werkvertrag abgeschlossen und vom monatlichen Zahlungsmodus abgegangen, sowie der Bilanzgewinn als Bemessungsgrundlage für die Vergütung vereinbart, fehlen die für die Abgabenpflicht wesentlichen Kriterien der Eingliederung in den Organismus des Betriebes und es liegt ein Unternehmerwagnis vor (VwGH 12.09.2001, 2001/13/0055).
Ein Unternehmerwagnis liegt dann vor, wenn der Erfolg weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit und Einsatzbereitschaft abhängt und die mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen aus eigenen Mitteln bestritten werden (VwGH 29.05.2001, 2001/14/0077).
Schlussfolgerung:
DB- und Kommunalsteuerpflicht besteht dann, wenn
eine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Betriebes
kein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis besteht und
eine laufende (nicht notwendig monatliche) Entlohnung vorliegt.
Sonderfall des behinderten wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers:
Gemäß § 41 Abs. 4 lit. e FLAG sind Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer gewährt werden, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden, von der Beitragsgrundlage ausgenommen.
Da aber Einkünfte gemäß § 22 Zi. 2 EStG vorliegen und im einkommensteuerlichen Sinn kein Dienstverhältnis besteht, entfällt der erwähnte Befreiungstatbestand. Es handelt sich wohl um eine formalrechtlich richtige Entscheidung, allerdings mit einer besonderen materiellrechtlichen Härte (VwGH 18.07.2001, 2001/13/0089).