Die steuerliche Geltendmachung von Teilwertabschreibungen sowie von Veräußerungsverlusten im Zusammenhang mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften wird seit jeher vom Gesetzgeber eingeschränkt bzw. an besondere Voraussetzungen geknüpft. Solche Teilwertabschreibungen bzw. Veräußerungsverluste sind etwa über 7 Jahre zu verteilen, sofern sie nicht durch vorhergegangene Ausschüttungen bedingt sind. Außerdem sind Einlagen in mittelbar verbundene Gesellschaften anlässlich des Ausscheidens der Beteiligung bei der Zwischengesellschaft nicht abzugsfähig. Diese “durchgebuchten Großmutterzuschüsse” sollen nur dann abzugsfähig sein, wenn kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Einlage (Zuschuss) und niedrigerem Teilwert besteht. Diese Bestimmung verhindert Kaskadenwirkungen, die ansonsten eintreten würden, wenn die Großmuttergesellschaft einen Zuschuss zur Verlustabdeckung an die Enkelgesellschaft leistet und es aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation der Enkelgesellschaft zu Teilwertabschreibungen bei der Mutter– (Zwischengesellschaft) und bei der Großmuttergesellschaft kommt.
Der UFS hatte sich unlängst (GZ RV/0903-L/12 vom 31.1.2013) mit der Konstellation auseinanderzusetzen, in der in einer steuerlichen Unternehmensgruppe vom Gruppenträger ein Zuschuss an eine Beteiligung des Gruppenmitglieds („Großmutterzuschuss”) getätigt wurde und zu einer Erhöhung des Beteiligungsansatzes geführt hat. Im Zuge der Veräußerung dieser Beteiligung (es handelt sich dabei um kein Gruppenmitglied) wurde ein Verlust erzielt, dessen Geltendmachung in Höhe des Großmutterzuschusses bei der Zwischengesellschaft vom Finanzamt nicht anerkannt wurde. Aufgrund der steuerlichen Unternehmensgruppe kann aber auch keine Teilwertabschreibung beim Gruppenträger geltend gemacht werden, sodass der in Höhe des Großmutterzuschusses erzielte Verlust weder unmittelbar noch mittelbar verwertet werden konnte. Die Teilwertabschreibung innerhalb der steuerlichen Unternehmensgruppe ist deshalb vom Gesetzgeber ausgeschlossen weil innerhalb der Gruppe laufende Verluste des Gruppenmitglieds sowieso sofort das steuerliche Gruppenergebnis vermindern und für eine weitere Teilwertabschreibung keine Berechtigung besteht, da es ansonsten zu einer Doppelverwertung der Verluste kommen würde.
Mit der Begründung, dass eine doppelte Nichtberücksichtigung des Veräußerungsverlusts – hervorgerufen durch nicht aufeinander abgestimmte Gesetzesbestimmungen – nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann, kam der UFS zu der Entscheidung, dass in einer solchen Konstellation der Veräußerungsverlust bei dem Gruppenmitglied (Zwischengesellschaft), das die Beteiligung veräußert hat, zu verwerten ist. Dies gelingt dadurch, indem die Unternehmensgruppe als ein Steuersubjekt betrachtet wird und folglich die beschränkende Bestimmung im Zusammenhang mit dem Großmutterzuschuss bei einem dreistufigen Konzern mit einer Unternehmensgruppe nicht zur Anwendung kommt. Der Veräußerungsverlust kann auch in Höhe des geleisteten Großmutterzuschusses bei der Zwischengesellschaft steuerlich geltend gemacht werden und ist über 7 Jahre zu verteilen.